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Rechtsanwalt Stefan Rieger
Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Strafrecht
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Strafverteidiger - Strafsache - Strafrecht - Pflichtverteidiger - Steuerstrafrecht - Frankfurt - Strafverteidigung
Der Strafverteidiger:
Irgendwann im Leben kommen vielleicht auch Sie mit dem Gesetz in Konflikt. Dies kann auch schon alleine im Straßenverkehr passieren,
u. schon könnten Sie
die Hilfe eines Strafverteidiger gebrauchen.
Unter Stress verhalten sich viele Menschen unbesonnen u. erhöhen damit das Risiko die
Situation zu verschlimmern.
Hier könnte ein Rechtsanwalt für Strafrecht,
ein Strafverteidiger
die Situation
schon im Anfang entschärfen, es muss nicht immer zwangsläufig zu einem Strafverfahren kommen.
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Das Strafrecht A) Strafrecht allgemeiner Teil Das Strafrecht untergliedert sich in das Strafrecht allgemeiner Teil und das Strafrecht besonderer Teil.Das Strafrecht allgemeiner Teil befasst sich im Wesentlichen mit dem Geltungsbereich des Strafrechts, bestimmten Definitionen, der Tat selbst (z. B. Täterschaft und Teilnahme), sowie dem allgemeinen Rechtsfolgen einer Straftat (Strafbemessung) und der Verjährung von Straftaten. B) Strafrecht besonderer Teil Das Strafrecht besonderer Teil befasst sich mit den einzelnen Straftaten bzw. mit einzelnen Straftatbeständen. Der besondere Teil des Strafrechts ist in 30 Abschnitte unterteilt. Jeder Abschnitt befasst sich mit einem speziellen strafrechtlichen Gebiet. So befasst sich z. B. der 17. Abschnitt mit Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit ( §§ 223-231 StGB).Wichtig zu wissen ist es jedoch, dass das Strafrecht besonderer Teil nicht abschließend ist!Vielmehr sind in fast allen sonstigen Gesetzten Straftatbestände enthalten (z. B. §§ 64, 84 GmbHG). |
Der Deal im Strafrecht und was er für den Mandanten und seinen Strafverteidiger bedeutet ! Schon seit einigen Jahren hat sich der sog. „Deal“, respektive die Absprache, im Strafverfahren eingeschlichen. Bei einem strafrechtlichen Deal verständigen sich die Prozessbeteiligten über den Ausgang des Strafverfahrens. In der Regel wird dem Angeklagten eine mildere Strafe zugesichert, wenn er im Gegenzug zum Beispiel ein Geständnis ablegt. Dies hat auch meist prozessökonomische Gründe. Gerade in komplizierten Wirtschaftsstrafsachen bzw. im komplexen Wirtschaftsstrafrecht, zu welchem zum Beispiel auch das Insolvenzstrafrecht zählt, sind oft die rechtlichen, wie auch die tatsächlichen Sachverhalte so komplex und kompliziert, dass ein versierter Anwalt (Strafverteidiger) in aller Regel einen Deal aushandeln kann. Ein solches „Aushandeln“ des Prozessergebnisses war bislang nicht gesetzlich geregelt, obwohl es in der Praxis der Rechtsanwälte, Strafrechtler und Gerichte, schon seit Jahren gängige Praxis war. Weil ein Strafrechts-Deal auch an die Grenzen der strafrechtlichen Grundsätze stößt, war lange unklar, ob er überhaupt zulässig ist. Der Bundesgerichtshof in Strafsachen hat sich zu dieser Thematik mehrfach geäußert. Mit der aktuell verabschiedeten Reform hat der Gesetzgeber nun die gesetzliche Grundlage für den Deal im Strafprozess endlich geschaffen. Der Strafverfahrensablauf Der Verurteilung oder dem Freispruch eines Angeklagten geht ein klar strukturiertes Strafverfahren voraus, das sich in verschiedene Abschnitte gliedert. Ausgangspunkt ist das Ermittlungsverfahren, das eingeleitet wird, wenn Staatsanwaltschaft oder Polizei z.B. durch Strafanzeige oder Strafantrag von einer möglichen Straftat erfahren. Die Staatsanwaltschaft entscheidet schließlich, ob sie Anklage zu Gericht erhebt und damit das Eröffnungsverfahren beginnt oder das Verfahren einstellt. Im Eröffnungsverfahren kann das zuständige Strafgericht anordnen, dass weitere Beweise erhoben werden. Hält das Gericht den Angeschuldigten für hinreichend verdächtig, so eröffnet es das sog. Hauptverfahren. Anderenfalls lehnt es die Eröffnung durch Beschluss ab. Das Hauptverfahren ist das Kernstück des Strafprozesses, an dessen Ende das Gericht entscheidet, ob und für welche Straftaten der Angeklagte verurteilt wird und welche Strafe angemessen ist. Wenn weder Staatsanwaltschaft noch der Verurteilte bzw. dessen Anwalt Rechtsmittel einlegen, schließt sich zuletzt die Strafvollstreckung an, die den gesamten Strafprozess beendet. Am Strafprozess beteiligt sind die Staatsanwaltschaft (unterstützt durch die Polizei als Ermittlungsbehörde), der Angeklagte, sein Strafverteidiger/Anwalt und die erkennenden Richter. Zusätzlich können auch Opfer der Straftat als sog. Nebenkläger am Prozess teilnehmen. Nicht beteiligt im engeren Sinn, aber unerlässlich in den meisten Verfahren, sind Zeugen und Sachverständige. Strafverteidiger - Strafsache - Pflichtverteidiger - Steuerstrafrecht - Frankfurt - Strafverteidigung, Anwalt , Rechtsanwalt Strafrecht Die Strafzumessung Zwei Kernfragen muss das Strafgericht beantworten: 1. Hat sich der Angeklagte strafbar gemacht? 2. Und wenn ja, wie ist er wegen seiner Tat zu bestrafen? Bei der ersten Frage hat das Gericht keinen Spielraum, es kann nur entscheiden, ob der Täter sich strafbar gemacht hat oder nicht. Bei der zweiten Frage, der Strafzumessung, räumen ihm die Strafvorschriften viel Spielraum ein, um die Strafe individuell auf den Angeklagten anzupassen. Berücksichtigt werden bei der Strafe das individuelle Maß der Pflichtwidrigkeit und das Maß der Schuld, die Motive des Täters, die Art und Begehungsweise, das Vorleben des Täters und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Auch sein Verhalten im Anschluss an die Tat, wie z. B. Wiedergutmachungsversuche, können in das Strafmaß einfließen. Aufgabe des Strafverteidigers ist es natürlich dafür Sorge zu tragen, dass möglichst viel für den Angeklagten spricht und die Strafe so gering wie nur möglich ausfällt. Praxisprobleme im Strafverfahren In der Praxis stellen sich jedoch häufig die wesentlichen Probleme schon bei der Ermittlung des Sachverhaltes. Oftmals liegen nicht ausreichend Beweise für die angeklagte Tat vor oder sie können nur mit hohem Aufwand erhoben werden. Dies gilt insbesondere auch immer dann, wenn rechtliche Dinge sehr kompliziert sind, wie z. B. in Insolvenzstrafsachen, oder aber der zu klärende Sachverhalt kompliziert und umfangreich ist, wie z. B. im übrigen Wirtschaftsstrafrecht. Hier hat sich in der Praxis der Strafgerichte der sog. Deal etabliert. Wenn der Angeklagte sich zu einem Geständnis bereit erklärt, wird ihm im Gegenzug durch Staatsanwaltschaft und Gericht ein bestimmter Strafrahmen bzw. Prozessausgang zugesichert. Ohne gesetzliche Grundlage war die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens jedoch sehr fragwürdig. Erst der Große Strafsenat des BGH hat in einer Grundsatzentscheidung von 2005 Absprachen im Strafprozess für grundsätzlich zulässig erklärt und dafür gewisse Voraussetzungen festgelegt. Seiner Auffassung nach seien Absprachen im Strafprozess unerlässlich, um angesichts der hohen Justizbelastung Verfahren ökonomisch zu beenden, und dienten häufig auch dem Zeugen- und Opferschutz, wenn durch die Absprache deren Vernehmung überflüssig wird. Wegen der vielfach aber offenen Fragen, hat er zugleich an den Gesetzgeber appelliert, Absprachen im Strafprozess gesetzlich zu regeln. Erst jetzt und nach langen Diskussionen ist der Gesetzgeber diesem Aufruf nachgekommen und hat sich dabei an den Vorschlägen des BGH orientiert. Strafverteidiger - Strafsache - Pflichtverteidiger - Steuerstrafrecht - Frankfurt - Strafverteidigung, Anwalt , Rechtsanwalt Strafrecht Der Deal im Strafverfahren (§ 257c StPO) Neu eingeführt wurden § 257b und § 257c StPO (Strafprozessordnung). § 257b StPO erlaubt dem Gericht ausdrücklich, mit den weiteren Prozessbeteiligten (Rechtsanwalt/Staatsanwalt) den Stand des Verfahrens zu erörtern, wenn dies den weiteren Prozessverlauf fördern könnte. Der nachfolgende § 257c StPO ermöglicht es dem Gericht, sich darüber hinaus mit den Verfahrensbeteiligten „über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens zu verständigen.“ Der Deal im Strafprozess ist jedoch nicht völlig frei, sondern nur eingeschränkt wie folgt möglich:
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