Rechtsanwalt Stefan Rieger
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Strafverteidiger
Steuerstrafrecht
Wirtschaftsstrafrecht

 

 

 

 

 

 



   Themen:
  
   Das Strafrecht

 

Wirtschafts-Strafrecht Steuer-Strafrecht Strafverteidigung Strafverteidiger

Sie haben strafrechtliche Probleme mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht?

Sie überlegen, wer oder was Ihnen helfen kann,
Sie suchen einen Ansprechpartner, um Auswege aus Ihrer aktuellen strafrechtlichen Situation zu finden?

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht und habe jahrelange, vielfältige Erfahrungen
mit der Beratung und Verteidigung von Straftätern, jugendlichen- und heranwachsenden Straftätern, Steuerstraftätern und Betroffenen in Ordnungswidrigkeitsverfahren.
Dies gilt sowohl im Ermittlungs-, Zwischen-, Haupt- und selbstverständlich auch im gerichtlichen Strafverfahren.
Wenn Sie im Rhein-Main-Gebiet, Frankfurt am Main, Offenbach am Main, im Raum MKK/Hanau, im Raum Gießen/Limburg oder im Raum Mainz/Wiesbaden betroffen sind, dann wenden Sie sich gerne vertrauensvoll an mich.
Sie haben Angst vor einer Bestrafung, respektive Verurteilung?

Aktive Strafverteidigung kann auch bedeuten, sich im Wege des Deals bzw. im Wege einer Absprache mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft zu einigen, welches Strafmaß zur Anwendung kommen soll. So können bösartige Überraschungen mittels Urteil direkt und im Vorfeld ausgeschlossen werden.

Aktive Strafverteidigung ist eine legitime Möglichkeit, die strafrechtlichen Risiken zu minimieren, das Bestmögliche für den Mandanten herauszuholen und ihm somit einen Neustart durch zügigen Abschluss des belastenden Strafverfahrens zu ermöglichen.

Oft kann ein Strafverfahren und eine die Nerven und das Gemüt belastende Hauptverhandlung schon im Vorfeld zum Beispiel durch einen Wechsel ins Strafbefehlsverfahren vermieden werden.
Möglich ist dies jedoch nur, wenn frühzeitig gehandelt wird und auch der Mandant zur frühzeitigen Bekämpfung seiner Probleme bereit ist.

Ich und mein Team leisten gerne dazu die richtige Beratung und Hilfe, um Ihre strafrechtlichen Probleme einer Ihnen angenehmen und sachgerechten Lösung zuführen zu können.

Wirtschafts-Strafrecht Steuer-Strafrecht Strafverteidigung Strafverteidiger

copyright©2009 Stefan Rieger
Bad Vilbel - Tel.: 06101-558 58 22 Mobil:0172-6562015 Mail: info@anwaltrieger.de

Stichwortregister:
Anwalt , Rechtsanwalt ,Strafverteidigung, Strafverteidiger, Verteidiger Frankfurt , Pflichtverteidiger , Pflichtverteidigung, Strafrecht, Strafrechtler, Anwalt für Strafrecht,
Fachanwalt, Insolvenzstrafrecht, Strafsache, Strafbefehl, Strafbefehlsverfahren, Ordnungswidrigkeit Frankfurt , Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstrafrecht, Straftäter,
Hauptverhandlung, Staatsanwaltschaft, Polizei, Täter, Opfer, Hilfe Steuerstrafrecht Frankfurt,  Hilfe bei Strafsache Frankfurt, Strafsachen, Strafanzeige, Rechtsanwalt ,
Anwalt, Rechtsberatung, Haftung, Strafe, Frankfurt, Offenbach, Wiesbaden, Mainz, Rhein-Main, Hanau, Friedberg, MKK, MTK, Hanau, Gießen, Limburg,
Bad Homburg, Oberursel, Königstein, Kronberg, Kelkheim, Strafverteidiger. Anwalt , Rechtsanwalt Strafrecht


Links:

Der Bundesgerichtshof - Strafrecht.net- Bundesministerium der Justiz - Strafrecht-Wikipedia - Juracafe.de
Strafrecht-ratgeber.de- ag-strafrecht.de - juraforum.de
- Rechtliches.de - Forum Deutsches Recht - Caselaw.de
Rechtsreporte.de
- Amtsgericht Frankfurt am Main - Rhein-Main-Consult - Kessler Unternehmensberatung

Strafverteidiger - Strafsache - Strafrecht - Pflichtverteidiger - Steuerstrafrecht - Frankfurt - Strafverteidigung

Der Strafverteidiger:
Irgendwann im Leben kommen vielleicht auch Sie mit dem Gesetz in Konflikt. Dies kann auch schon alleine im Straßenverkehr passieren, u. schon könnten Sie
die Hilfe eines Strafverteidiger gebrauchen. Unter Stress verhalten sich viele Menschen unbesonnen u. erhöhen damit das Risiko die Situation zu verschlimmern.
Hier könnte ein Rechtsanwalt für Strafrecht, ein Strafverteidiger die Situation schon im Anfang entschärfen, es muss nicht immer zwangsläufig zu einem Strafverfahren kommen.


Strafverteidiger - Strafsache - Pflichtverteidiger - Steuerstrafrecht - Frankfurt - Strafverteidigung, Anwalt , Rechtsanwalt Strafrecht

Der Deal im Strafrecht und was er für den Mandanten und seinen Strafverteidiger bedeutet !

Schon seit einigen Jahren hat sich der sog. „Deal“, respektive die Absprache, im Strafverfahren eingeschlichen. Bei einem strafrechtlichen Deal verständigen sich die Prozessbeteiligten über den Ausgang des Strafverfahrens. In der Regel wird dem Angeklagten eine mildere Strafe zugesichert, wenn er im Gegenzug zum Beispiel ein Geständnis ablegt. Dies hat auch meist prozessökonomische Gründe. Gerade in komplizierten Wirtschaftsstrafsachen bzw. im komplexen Wirtschaftsstrafrecht, zu welchem zum Beispiel auch das Insolvenzstrafrecht zählt, sind oft die rechtlichen, wie auch die tatsächlichen Sachverhalte so komplex und kompliziert, dass ein versierter Anwalt (Strafverteidiger) in aller Regel einen Deal aushandeln kann. Ein solches „Aushandeln“ des Prozessergebnisses war bislang nicht gesetzlich geregelt, obwohl es in der Praxis der Rechtsanwälte, Strafrechtler und Gerichte, schon seit Jahren gängige Praxis war. Weil ein Strafrechts-Deal auch an die Grenzen der strafrechtlichen Grundsätze stößt, war lange unklar, ob er überhaupt zulässig ist. Der Bundesgerichtshof in Strafsachen hat sich zu dieser Thematik mehrfach geäußert. Mit der aktuell verabschiedeten Reform hat der Gesetzgeber nun die gesetzliche Grundlage für den Deal im Strafprozess endlich geschaffen.  

Der Strafverfahrensablauf


Der Verurteilung oder dem Freispruch eines Angeklagten geht ein klar strukturiertes Strafverfahren voraus, das sich in verschiedene Abschnitte gliedert. Ausgangspunkt ist das Ermittlungsverfahren, das eingeleitet wird, wenn Staatsanwaltschaft oder Polizei z.B. durch Strafanzeige oder Strafantrag von einer möglichen Straftat erfahren. Die Staatsanwaltschaft entscheidet schließlich, ob sie Anklage zu Gericht erhebt und damit das Eröffnungsverfahren beginnt oder das Verfahren einstellt. Im Eröffnungsverfahren kann das zuständige Strafgericht anordnen, dass weitere Beweise erhoben werden. Hält das Gericht den Angeschuldigten für hinreichend verdächtig, so eröffnet es das sog. Hauptverfahren. Anderenfalls lehnt es die Eröffnung durch Beschluss ab.
Das Hauptverfahren ist das Kernstück des Strafprozesses, an dessen Ende das Gericht entscheidet, ob und für welche Straftaten der Angeklagte verurteilt wird und welche Strafe angemessen ist. Wenn weder Staatsanwaltschaft noch der Verurteilte bzw. dessen Anwalt Rechtsmittel einlegen, schließt sich zuletzt die Strafvollstreckung an, die den gesamten Strafprozess beendet.
Am Strafprozess beteiligt sind die Staatsanwaltschaft (unterstützt durch die Polizei als Ermittlungsbehörde), der Angeklagte, sein Strafverteidiger/Anwalt und die erkennenden Richter. Zusätzlich können auch Opfer der Straftat als sog. Nebenkläger am Prozess teilnehmen. Nicht beteiligt im engeren Sinn, aber unerlässlich in den meisten Verfahren, sind Zeugen und Sachverständige.

Die Strafzumessung

Zwei Kernfragen muss das Strafgericht beantworten:

1. Hat sich der Angeklagte strafbar gemacht?
2. Und wenn ja, wie ist er wegen seiner Tat zu bestrafen?

Bei der ersten Frage hat das Gericht keinen Spielraum, es kann nur entscheiden, ob der Täter sich strafbar gemacht hat oder nicht. Bei der zweiten Frage, der Strafzumessung, räumen ihm die Strafvorschriften viel Spielraum ein, um die Strafe individuell auf den Angeklagten anzupassen.
Berücksichtigt werden bei der Strafe das individuelle Maß der Pflichtwidrigkeit und das Maß der Schuld, die Motive des Täters, die Art und Begehungsweise, das Vorleben des Täters und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Auch sein Verhalten im Anschluss an die Tat, wie z. B. Wiedergutmachungsversuche, können in das Strafmaß einfließen.
Aufgabe des Strafverteidigers ist es natürlich dafür Sorge zu tragen, dass möglichst viel für den Angeklagten spricht und die Strafe so gering
wie nur möglich ausfällt.

Praxisprobleme im Strafverfahren

In der Praxis stellen sich jedoch häufig die wesentlichen Probleme schon bei der Ermittlung des Sachverhaltes. Oftmals liegen nicht ausreichend Beweise für die angeklagte Tat vor oder sie können nur mit hohem Aufwand erhoben werden. Dies gilt insbesondere auch immer dann, wenn rechtliche Dinge sehr kompliziert sind, wie z. B. in Insolvenzstrafsachen, oder aber der zu klärende Sachverhalt kompliziert und umfangreich ist, wie z. B. im übrigen Wirtschaftsstrafrecht.
Hier hat sich in der Praxis der Strafgerichte der sog. Deal etabliert. Wenn der Angeklagte sich zu einem Geständnis bereit erklärt, wird ihm im Gegenzug durch Staatsanwaltschaft und Gericht ein bestimmter Strafrahmen bzw. Prozessausgang zugesichert.

Ohne gesetzliche Grundlage war die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens jedoch sehr fragwürdig. Erst der Große Strafsenat des BGH hat in einer Grundsatzentscheidung von 2005 Absprachen im Strafprozess für grundsätzlich zulässig erklärt und dafür gewisse Voraussetzungen festgelegt. Seiner Auffassung nach seien Absprachen im Strafprozess unerlässlich, um angesichts der hohen Justizbelastung Verfahren ökonomisch zu beenden, und dienten häufig auch dem Zeugen- und Opferschutz, wenn durch die Absprache deren Vernehmung überflüssig wird.

Wegen der vielfach aber offenen Fragen, hat er zugleich an den Gesetzgeber appelliert, Absprachen im Strafprozess gesetzlich zu regeln. Erst jetzt und nach langen Diskussionen ist der Gesetzgeber diesem Aufruf nachgekommen und hat sich dabei an den Vorschlägen des BGH orientiert.

Der Deal im Strafverfahren (§ 257c StPO)

Neu eingeführt wurden § 257b und § 257c StPO (Strafprozessordnung). § 257b StPO erlaubt dem Gericht ausdrücklich, mit den weiteren Prozessbeteiligten (Rechtsanwalt/Staatsanwalt) den Stand des Verfahrens zu erörtern, wenn dies den weiteren Prozessverlauf fördern könnte. Der nachfolgende § 257c StPO ermöglicht es dem Gericht, sich darüber hinaus mit den Verfahrensbeteiligten „über den weiteren Fortgang
und das Ergebnis des Verfahrens zu verständigen.
“ Der Deal im Strafprozess ist jedoch nicht völlig frei, sondern nur eingeschränkt
wie folgt möglich:


      •    Die Absprache darf sich nur auf die Rechtsfolgen beziehen, d.h. auf das Strafmaß, nicht jedoch auf die Strafbarkeit selbst. Ob jemand      strafbar ist und aufgrund welcher Vorschrift ist nicht verhandelbar. Auch die Maßregeln der Besserung und Sicherung (z.B. Unterbringung in      einer Psychiatrie) sind vom Deal ausgeschlossen (was jedoch in der Praxis auch anders gehandhabt wird).

           Das Gericht muss bei einem Geständnis auch tatsächlich von dessen Richtigkeit überzeugt sein. Ein Angeklagter soll nicht durch ein      „falsches“ Geständnis sich oder andere einem gerechten Urteil entziehen können. In einem Deal kann auch vereinbart werden, dass weitere      Beweisanträge oder Beweiserhebungen und damit weitere Sachverhaltsaufklärung unterbleibt, der Angeklagte Wiedergutmachung verspricht      oder ob das Verfahren teilweise eingestellt wird.

           Dem Deal müssen Staatsanwaltschaft, Gericht und der Anwalt/Strafverteidiger des Angeklagten zustimmen. Nebenkläger werden nicht      beteiligt, weil sie grundsätzlich keinen Einfluss auf das Strafmaß haben und auch kein Rechtsmittel einlegen können, wenn sie nur die mit      der Höhe der Strafe unzufrieden sind.

           Damit der Deal transparent für die Öffentlichkeit ist, kann er nur in der öffentlichen Hauptverhandlung geschlossen werden. Die      Verhandlungen dazu dürfen jedoch auch außerhalb stattfinden. Der Richter muss in der Hauptverhandlung jedoch über die Verhandlungen      berichten, damit sie ebenfalls protokolliert werden und der Deal im Rahmen einer Revision überprüft werden kann.

        Die Verständigung kommt zu Stande, indem das Gericht einen konkreten Vorschlag für die Absprache macht, dabei eine Ober- und Untergrenze der Strafe angibt und der Angeklagte, dessen Strafverteidiger und die Staatsanwaltschaft diesem Vorschlag zustimmen


        Kritik an der Reform


        An der Neuerung der Absprache im Strafprozess ist bereits im Vorfeld und auch nach Gesetzesbeschluss viel Kritik geübt worden, u. a. auch aus den Reihen der Rechtsanwälte, Strafverteidiger, Strafrechtler im wissenschaftlichen Sinn, der Richterschaft und der Rechtswissenschaft. So wird z. T. befürchtet, dass Angeklagte sich zum Geständnis genötigt sehen, das Gericht vielleicht seinen Aufklärungspflichten nicht mehr ausreichend nachgeht, wenn ein Geständnis vorliegt oder Angeklagte in Versuchung geraten, Dritte mit Taten zu belasten, die diese gar nicht begangen haben.

        Aus der Praxis heraus kann man jedoch schon jetzt feststellen, dass sich nicht wirklich viel geändert hat. Absprachen im Strafprozess, zwischen Strafverteidiger, Staatsanwaltschaft und Gericht, gab es schon immer. Nunmehr ist es endlich gesetzlich geregelt, was bereits lange gängige Praxis war. Somit wurde der Deal in der StPO manifestiert und lediglich gesetzlich geregelt. Letztendlich ist dies für alle am Strafprozess Beteiligten (Rechtsanwalt/Staatsanwalt/Richter) nur gut und gibt Rechtssicherheit und der Mandant hat eine normierte Möglichkeit sein Strafmaß mit zu beeinflussen.


   Nach oben   

Anwalt , Rechtsanwalt ,Strafverteidigung, Strafverteidiger, Verteidiger Frankfurt , Pflichtverteidiger , Pflichtverteidigung, Strafrecht, Strafrechtler, Anwalt für Strafrecht,
Fachanwalt, Insolvenzstrafrecht, Strafsache, Strafbefehl, Strafbefehlsverfahren, Ordnungswidrigkeit Frankfurt , Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstrafrecht, Straftäter,
Hauptverhandlung, Staatsanwaltschaft, Polizei, Täter, Opfer, Hilfe Steuerstrafrecht Frankfurt,  Hilfe bei Strafsache Frankfurt, Strafsachen, Strafanzeige, Rechtsanwalt ,
Anwalt, Rechtsberatung, Haftung, Strafe, Frankfurt, Offenbach, Wiesbaden, Mainz, Rhein-Main, Hanau, Friedberg, MKK, MTK, Hanau, Gießen, Limburg,
Bad Homburg, Oberursel, Königstein, Kronberg, Kelkheim, Strafverteidiger. Anwalt , Rechtsanwalt Strafrecht